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  • · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung

    Auch BAföG mindert Ausbildungsfreibetrag nicht mehr

    | Seit 2012 spielen Einkünfte und Bezüge volljähriger Kinder beim Ausbildungsfreibetrag keine Rolle mehr. Er ist immer in voller Höhe zu gewähren. Die OFD NRW hat jetzt klargestellt, dass das auch für Kinder gilt, die BAföG beziehen; auch wenn das Gesetz eine andere Auslegung erlaubt. |

     

    Hintergrund | In § 33a Abs. 3 Satz 3 EStG steht, dass Ausbildungsbeihilfen (zum Beispiel BAföG) den Ausbildungsfreibetrag mindern. Spitzfindige Sachbearbeiter im Finanzamt wollten sich darauf berufen und Ausbildungsfreibeträge kürzen. Die OFD hat solchem Gebaren die Grundlage entzogen. Der Gesetzgeber habe nur schlampig gearbeitet und Satz 3 versehentlich stehen gelassen (OFD NRW, Kurzinfo ESt Nr. 18/2013 vom 18.9.2013; Abruf-Nr. 133184).

     

    PRAXISHINWEIS | Sollte das Finanzamt also bei Ihnen den Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 Euro für Jahre ab 2012 mindern, weil Ihr auswärts untergebrachtes Kind BAföG bezogen hat, weisen Sie auf diese aussagekräftige Verfügung hin und beantragen Sie den vollen Freibetrag.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 1 | ID 42354663

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