· Nachricht · Außergewöhnliche Belastung
Beihilfefähige Kosten: Keine zumutbare Belastung abzuziehen?
| Kann ein Steuerzahler Aufwendungen für Maßnahmen, für die ein Beamter Beihilfe bekommen hätte, als außergewöhnliche Belastung geltend machen, ohne dass die zumutbare Belastung abgezogen wird? Mit dieser Frage muss sich der BFH befassen. |
Im konkreten Fall ging es um Aufwendungen für ein Zahnimplantat und eine Sehhilfe, für die Beamte Beihilfe bekommen. Der Steuerzahler (kein Beamter) beantragte den Abzug von 1.337 Euro als außergewöhnliche Belastung, ohne Ansatz einer zumutbaren Belastung. Dieser Betrag wäre einem Beamten als steuerfreie Beihilfe (§ 3 Nr. 11 EStG) gewährt worden. Das FG kürzte die Aufwendungen aber um die zumutbare Belastung. Es begründete die unterschiedliche Behandlung dieser Krankheitskosten mit dem ganz eigenen Besoldungs- und Versorgungssystem der Beamten. Dies würde dazu führen, dass keine Vergleichsperspektive vorläge, ob bei § 3 Nr. 11 EStG und § 33 Abs. 1 EStG eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vorliege (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.02.2018, Az. 10 K 1153/16, Abruf-Nr. 201660).
PRAXISTIPP | Das FG wollte die Revision nicht zulassen. Dagegen hat der Steuerzahler Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt (Az. VI B 28/18). Er stützt diese darauf, dass das BVerfG in seinem Beschluss vom 19.02.1991 (Az. 1 BvR 1231/85) die Frage der Verfassungswidrigkeit der unterschiedlichen Behandlung offengelassen hatte, weil der Beschwerdeführer diese nicht gerügt hatte. |