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  • Nachricht · Außergewöhnliche Belastung

    BVerfG: Zumutbare (Eigen-)Belastung ist nicht verfassungswidrig

    | Beantragen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung den Abzug einer außergewöhnlichen Belastung, ermittelt das Finanzamt eine zumutbare (Eigen-)Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG. Steuerlich absetzbaur ist nur der Betrag, der die zumutbare Belastung übersteigt. Die Hoffnung, dass die zumutbare Belastung verfassungswidrig sein könnte, ist leider zerstoben. Das BVerfG hat eine diesbezügliche Verfassungsbeschwerde zu Krankheitskosten nicht zur Entscheidung angenommen. |

     

    PRAXISHINWEIS | Damit sich potenziell als außergewöhnliche Belastung abzugsfähige Kankheitskosten auch tatsächlich steuermindernd auswirken, sollten Sie entsprechende Aufwendungen in einem Jahr gezielt bündeln. Denn an der zumutbaren Belastung dürfte nach dem Beschluss des BVerfG nicht mehr zu rütteln sein (BVerfG, Beschluss vom 23.11.2016, Az. 2 BvR 180/16, Abruf-Nr. 192357).

     
    Quelle: ID 44566455