· Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung
Die - fragwürdigen - BFH-Urteile zu Zivilprozesskosten und verbliebene Gestaltungsansätze
| Wann sind Kosten für einen Zivilprozess als außergewöhnliche Belastungen absetzbar? Zu dieser Frage hat der BFH drei sehr steuerzahlerunfreundliche Entscheidungen getroffen. SSP stellt Ihnen die Grundsätze vor und nennt verbliebene Gestaltungsmöglichkeiten. |
Das EStG und der Abzug von Zivilprozesskosten
Zivilprozesskosten sind nach derzeitiger Rechtslage nur dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn ein Steuerzahler, ohne sich auf den Rechtsstreit einzulassen, Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (§ 33 Abs. 2 S. 4 EStG).
Die drei Entscheidungen des BFH
Der BFH musste sich in drei Fällen damit befassen, ob die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 S. 4 EStG vorliegen.
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