· Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung
FG Köln: Scheidungskosten sind auch ab 2013 als außergewöhnliche Belastung absetzbar
| Ehepartner lassen sich nur scheiden, wenn die Ehe so zerrüttet ist, dass ihnen ein Festhalten an ihr nicht mehr möglich ist. Sie können sich also dem Scheidungsbegehren aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen. Folglich fallen Scheidungskosten immer zwangsläufig an - und müssen damit als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden; auch ab dem Jahr 2013. Mit dieser sensationellen Entscheidung des FG Köln muss sich jetzt der BFH befassen. |
Die Gesetzeslage zum Abzug von Scheidungskosten
Zum Thema „Ehescheidungskosten als außergewöhnliche Belastung“ sind bereits mehrere Verfahren beim BFH anhängig (u. a. mit den Az. VI R 66/14, Az. VI R 81/14, Az. VI R 19/15). All diese Musterprozesse beschäftigen sich mit der Frage, ob Scheidungskosten ab 2013 noch abziehbar sind.
Hintergrund ist eine seit 2013 geltende Neuregelung von § 33 Abs. 2 S. 4 EStG: „Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu dürfen.“
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