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  • · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung

    Finanzämter verweigern Abzug von Zivilprozesskosten

    | Finanzämter ignorieren zunehmend steuerzahlerfreundliche BFH-Urteile. Jüngstes Beispiel: Die als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Zivilprozesskosten. |

     

    Die Finanzämter stellen sich hier auf den Standpunkt, dass Urteile des BFH erst dann eine rechtlich bindende Wirkung für alle Steuerzahler entfalten, wenn sie im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden sind. Das gilt auch für das BFH-Urteil, dass Kosten eines Zivilprozesses unabhängig vom Gegenstand des Prozesses als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein sollen. Einzige Voraussetzung ist laut BFH, dass die Klage eine 50-prozentige Erfolgschance hat (Urteil vom 12.5.2011, Az. VI R 42/10; Abruf-Nr. 112367).

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Wenn Sie gegen die Ablehnung des Abzugs außergewöhnlicher Belastungen für Zivilprozesskosten Einspruch einlegen wollen, empfehlen wir, dies mit einem Antrag zu verbinden, die Bearbeitung bis zu einer gesetzlichen Klarstellung zurückzustellen. Ohne diesen Antrag droht eine Einspruchsentscheidung, die dann nur noch im Finanzgerichtsweg angefochten werden kann.
    • Mittelfristig müssen Sie sich auf eine gesetzliche Einschränkung in § 33 EStG einstellen. Zivilprozesskosten sollen nur noch außergewöhnliche Belastungen darstellen, wenn die Kosten unvermeidbar und existenzbedrohend sind.
    Quelle: Ausgabe 01 / 2012 | Seite 2 | ID 30804240