· Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung
Finanzämter verweigern Abzug von Zivilprozesskosten
| Finanzämter ignorieren zunehmend steuerzahlerfreundliche BFH-Urteile. Jüngstes Beispiel: Die als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Zivilprozesskosten. |
Die Finanzämter stellen sich hier auf den Standpunkt, dass Urteile des BFH erst dann eine rechtlich bindende Wirkung für alle Steuerzahler entfalten, wenn sie im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden sind. Das gilt auch für das BFH-Urteil, dass Kosten eines Zivilprozesses unabhängig vom Gegenstand des Prozesses als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein sollen. Einzige Voraussetzung ist laut BFH, dass die Klage eine 50-prozentige Erfolgschance hat (Urteil vom 12.5.2011, Az. VI R 42/10; Abruf-Nr. 112367).
PRAXISHINWEISE |
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Quelle: Ausgabe 01 / 2012 | Seite 2 | ID 30804240