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  • · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung

    Kur: Bescheinigung der Krankenkasse reicht, aber …

    | Zahlt ein Steuerzahler einen Teil der Kurkosten selbst, reicht es für deren Abzug als außergewöhnliche Belastung eigentlich aus, wenn die Krankenkasse oder der Beihilfeträger bescheinigen, dass sie Zuschüsse zur Kur leisten. Die Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe verlangt jetzt, dass die Zuschüsse ausdrücklich auch für Unterkunfts- und Verpflegungskosten gewährt werden. |

     

    Hintergrund | Finanzbeamte verlangen meist ein Attest des Amtsarztes oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes, wenn man Kurkosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen will. Dabei genügt es eigentlich, wenn man dem Finanzamt als Nachweis für die Notwendigkeit der Kur eine Bescheinigung der Krankenkasse oder der Beihilfestelle im öffentlichen Dienst vorlegt (R 33.4 Abs. 1 Satz 7 Einkommensteuer-Richtlinien). Doch ganz so einfach ist es dann doch wieder nicht. Die Bescheinigung reicht laut OFD nämlich nur, wenn dort nicht nur Zuschüsse für Arzt- und Behandlungskosten, sondern auch für Unterkunfts- und Verpflegungskosten bescheinigt werden. Bezuschusst die Kasse also nur Arzt- und Behandlungskosten, reicht die Bescheinigung nicht aus, um selbst getragene Kurkosten als außergewöhnliche Belastungen anerkannt zu bekommen (OFD Karlsruhe, Verfügung vom 8.11.2013, VASt Aktuell 7/2013).

    Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 1 | ID 42530236

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