· Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung
Maßnahmen zur Abschirmung von Elektrosmog sind abzugsfähig
| Die Kosten für die Abschirmung einer Eigentumswohnung vor Hochfrequenzimmissionen können als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, ohne dass es zuvor eines ärztlichen Gutachtens oder einer ärztliche Bescheinigung des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung bedarf. Diese hochinteressante Entscheidung hat das FG Köln getroffen. |
Laut FG sind die Kosten der Abwehrmaßnahmen deswegen als außergewöhnliche Belastung absetzbar, weil § 33 EStG nicht nur medizinisch notwendige Aufwendungen im Sinne einer Mindestversorgung umfassen. Vielmehr fallen darunter auch die Kosten aller diagnostischen oder therapeutischen Verfahren, deren Anwendung im Erkrankungsfall hinreichend gerechtfertigt ist. Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit der Maßnahme reichten dem FG ein ärztliches Privatgutachten über die ausgeprägte Elektrosensibilität der Steuerzahlerin und das Gutachten eines Ingenieurs für Baubiologie über stark auffällige Hochfrequenzimmissionen im Rohbau der Eigentumswohnung (FG Köln, Urteil vom 8.3.2012, Az. 10 K 290/11; Abruf-Nr. 121072).
PRAXISHINWEIS | Erfreulich an dem Urteil ist, dass die Kosten solcher Baumaßnahmen auch dann anzuerkennen sind, wenn das oder die bestätigenden Gutachten erst vorgelegt werden, nachdem die Baumaßnahme erfolgt ist. Die Vorlage eines zeitlich vor der Leistung der Aufwendungen erstellten Gutachtens, wie sie die neue Rechtslage zum Nachweis von Krankheitskosten nach § 33 Abs. 4 EStG vorsieht, ist nach Auffassung des FG Köln in diesen Fällen nicht erforderlich. Grund: Die hier vorgenommenen Maßnahmen lassen sich unter keine der in § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV genannten Alternativen subsumieren. Bei den Umbaumaßnahmen handele es sich weder um medizinische Hilfsmittel noch um eine Behandlungsmethode. |