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  • · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung

    Neue Chancen zum Abzug von Zivilprozesskosten: Gesetzgeber hat Rückwirkung vergessen!

    | Zur „steuerlichen Berücksichtigung von Zivilprozesskosten“ ist im Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz einiges schief gelaufen. Eigentlich sollte die Neuregelung in § 33 Abs. 2 EStG zum Abzug außergewöhnlicher Belastungen rückwirkend für alle noch offenen Veranlagungen greifen. Weil der Gesetzgeber die Rückwirkung aber wohl vergessen hat, gibt es neue Chancen zum Abzug von Zivilprozesskosten bis Ende 2012 und ab 2013. |

    Die Ausgangslage zum Abzug von Zivilprozesskosten

    Vor zwei Jahren hat der BFH entschieden, dass Zivilprozesskosten „unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen“ und damit als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind. Voraussetzung: Der Steuerzahler kann darlegen, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist (BFH, Urteil vom 12.5.2011, Az. VI R 42/10; Abruf-Nr. 112367).

     

    Dieses Urteil ging der Finanzverwaltung zu weit. In einem Nichtanwendungserlass wurde geregelt, dass das Urteil nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus angewandt werden kann (BMF, Schreiben vom 20.12.2011, Az. IV C 4 - S 2284/0031:002). In diesem Erlass wird darauf verwiesen, dass eine rückwirkende gesetzliche Klarstellung kommen wird. Doch genau diese rückwirkende Regelung ist im Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz ausgeblieben.