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  • · Nachricht · Außergewöhnliche Belastung

    Neues BVerfG-Verfahren zum Abzug der zumutbaren Belastung

    | Vor dem BVerfG ist ein zweites Verfahren zu der Frage anhängig, ob die zumutbare Belastung, die bisher bei der Ermittlung der außergewöhnlichen Belastung nach § 33 EStG abgezogen wird, verfassungswidrig ist. Das Verfahren trägt das Az. 2 BvR 1936/17. |

     

    In der Vorinstanz hatte der BFH zwei Fragen entschieden (BFH, Urteil vom 25.04.2017, Az. VIII R 52/13, Abruf-Nr. 195588):

    • Einmal „kein anderer Arbeitsplatz“ reicht für 1.250 Euro-Abzug: Nutzen Sie ein häusliches Arbeitszimmer sowohl für eine nichtselbstständige als auch eine selbstständige Tätigkeit, muss Ihnen das Finanzamt den Abzug von 1.250 Euro auch dann gewähren, wenn Sie nur für die selbstständige Tätigkeit den Abzugstatbestand „kein anderer Arbeitsplatz“ erfüllen.
    • Der Senat hat keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der vom Gesetz vorgegebenen Rechtsfolge, dass die gemäß § 33 Abs. 1 EStG im Streitfall abziehbaren Krankheitskosten um den zutreffenden Betrag der zumutbaren Belastung gemäß § 33 Abs. 3 EStG zu mindern sind.
    Quelle: ID 44610117