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  • · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung

    Scheidungskosten: Fall vor dem FG Köln hängt jetzt beim BFH

    | Ehepartner lassen sich nur scheiden, wenn die Ehe so zerrüttet ist, dass ihnen ein Festhalten an ihr nicht mehr möglich ist. Folglich fallen Scheidungskosten immer zwangsläufig an - und müssen damit als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden; auch ab dem Jahr 2013. Mit dieser sensationellen Entscheidung des FG Köln muss sich jetzt der BFH befassen. |

     

    Hintergrund | SSP Steuern sparen professionell hat in der April-Ausgabe (Seite 10) über eine Entscheidung des FG Köln berichtet, wonach Scheidungskosten ab 2013 ohne Wenn und Aber als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein müssen (FG Köln, Urteil vom 13.1.2016, Az. 14 K 1861/15, Abruf-Nr. 146620). Zum damaligen Redaktionsschluss war noch nicht klar, ob das Finanzamt Revision einlegt. Das ist jetzt passiert. Das beim BFH anhängige Verfahren trägt das Aktenzeichen VI R 9/16.

     

    PRAXISHINWEIS | Geben Sie Scheidungskosten folglich in der Steuererklärung 2015 als außergewöhnliche Belastung an. Lehnt das Finanzamt ab, legen Sie mit Hinweis auf das beim BFH anhängige Verfahren Einspruch ein. Beantragen Sie, dass Ihr Verfahren bis zu einer BFH-Entscheidung ruht. Einen Mustereinspruch finden Sie auf ssp.iww.de → Abruf-Nr. 43937515.

     
    Quelle: ID 43964176