· Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung
Scheidungsprozess: Nur unmittelbare Kosten sind abziehbar
| Wer sich scheiden lässt, kann nur die unmittelbar und unvermeidbar mit dem Gerichtsverfahren zusammenhängenden Kosten des Scheidungsprozesses als außergewöhnliche Belastung abziehen. Nicht abzugsfähig sind nach Ansicht des FG München dagegen Kosten, bei denen sich die Ex-Ehegatten auch ohne Mitwirkung des Familiengerichts hätten einigen können (FG München, Urteil vom 28.8.2012, Az. 10 K 800/10; Abruf-Nr. 130455 ). |
PRAXISHINWEISE |
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Quelle: Ausgabe 03 / 2013 | Seite 1 | ID 38022620