· Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung
Sind die Ausgaben für „Essen auf Rädern“ nach § 33 EStG abzugsfähig?
| Sind Aufwendungen für „Essen auf Rädern“ als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig? Das wollte ein Ehepaar vom FG Münster wissen und hat es zur Anerkennung der Kosten aufgefordert. Leider hat das FG Münster die Klage abschlägig beschieden. |
Darum ging es beim FG Münster
Im konkreten Fall beantragten Eheleute, die beide einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 mit Merkzeichen G aufwiesen, in ihrer Steuererklärung, einen Betrag von insgesamt 7.908,13 Euro als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG zu berücksichtigen. Darin enthalten waren 1.541,05 Euro für die Lieferung von Mittagessen, sog. „Essen auf Rädern“, ab dem Monat Mai. Das Finanzamt lehnte ab, das Ehepaar klagte.
Die Entscheidung des FG Münster
Das FG hat dem Finanzamt bestätigt, richtig gehandelt zu haben. Es begründet das u. a. wie folgt: „Zwar mag es zutreffend sein, dass der Kläger und seine zwischenzeitlich verstorbene Ehefrau krankheitsbedingt auf die streitgegenständlichen Lieferungen von Mittagessen angewiesen waren. Allgemein sind Aufwendungen jedoch nicht außergewöhnlich und zwangsläufig im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG, wenn sie nicht unmittelbar zur Heilung aufgewendet werden, sondern als Folgekosten gelegentlich einer Krankheit entstehen. Die grundsätzliche Berücksichtigung derartiger mittelbarer Kosten einer Erkrankung würde zu einer nicht vertretbaren steuerlichen Berücksichtigung von Kosten der Lebenshaltung führen, die mit dem Sinn und Zweck des § 33 EStG nicht vereinbar wäre. ... Nach ständiger Rechtsprechung des BFH zählen die Kosten für Verpflegung, gleichgültig, in welcher Höhe sie tatsächlich anfallen, zu den üblichen Aufwendungen für die Lebensführung, welche nicht nach § 33 Abs. 1 EStG abziehbar sind ... Dies gilt ebenso für krankheitsbedingt höhere Verpflegungsaufwendungen, wie sich auch aus der gesetzlichen Regelung des § 33 Abs. 2 S. 3 EStG ergibt. Hiernach können Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Diese Regelung ist verfassungsgemäß. Dies muss umso mehr für „normale“ Verpflegung wie gelieferte Mittagessen gelten (FG Münster vom 27.04.2023, Az. 1 K 759/21 E, Abruf-Nr. 235556).
Wichtig | In dem Zusammenhang lehnte das FG auch den Abzug der ‒ in den Rechnungsbeträgen enthaltenen, aber nicht separat ausgewiesenen ‒ Lieferkosten ab. Zum einen sei die Inanspruchnahme von Essens-Lieferdiensten mittlerweile in der Bevölkerung weit verbreitet ‒ und die Kosten deshalb der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen. Zum anderen sei die Zubereitung von Mahlzeiten als Verrichtung des täglichen Lebens vom Behindertenpauschbetrag nach § 33b Abs. 1 S. 1 EStG S. 1 abgegolten.
Weiterführender Hinweis
- Beitrag „Das Behinderten-Pauschbetragsgesetz: Höhere Steuerentlastung für Betroffene und Pflegende“, SSP 1/2021, Seite 16 → Abruf-Nr. 46712082