· Nachricht · Außergewöhnliche Belastung
Unterbringung in privater Pflege-WG: BFH bejaht Kostenabzug
| Aufwendungen für die Unterbringung in einer privaten Pflege-WG, die als Unterkunft nach § 24 Wohn- und Teilhabegesetz NRW anerkannt ist, sind als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Das hat der BFH geklärt. |
Im konkreten Fall ging es um einen Mann, der nach einem Motorradunfall und anschließend nicht sofort erkannter Tumorerkrankung schwerbehindert war (Pflegegrad 4). Weil ihn seine Frau zuhause nicht mehr pflegen konnte, gab sie ihn in eine private Pflege-WG, in der der Mann rundum pflegerisch betreut wurde und wird. Deren Kosten (Unterbringung, Verpflegung, Pflege etc.) machte sie als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung ab, weil die Anforderungen an den Abzug nach § 33 EStG nicht erfüllt seien. Das Ehepaar klagte und gewann sowohl in der Vorinstanz (FG Köln) als auch beim BFH.
Aufwendungen für die krankheits- oder pflegebedingte Unterbringung in einer dafür vorgesehenen Einrichtung sind als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Das gelte nicht nur für Kosten der Unterbringung in einem Heim i. S. v. § 1 HeimG, sondern auch für Kosten der Unterbringung in einer Pflege-WG, die dem jeweiligen Landesrecht unterfällt. Die Abzugsfähigkeit der Unterbringungskosten knüpfe nicht daran an, dass dem Steuerzahler ‒ wie bei der vollstationären Heimunterbringung ‒ Wohnraum und Betreuungsleistungen „aus einer Hand“ zur Verfügung gestellt werden. Es reiche aus, wenn er als (Mit-)Bewohner einer Pflege-WG von ambulanten Leistungsanbietern (gemeinschaftlich organisiert) Betreuungs-, Pflege- und Versorgungsleistungen in diesen Räumlichkeiten bezieht. Von den Kosten ist nur eine Haushaltsersparnis (in Höhe des im jeweiligen Jahr geltenden Höchstbetrags für den Unterhalt unterhaltsbedürftiger Personen) abzuziehen; im Jahr 2016 belief der sich auf 8.652 Euro (BFH, Urteil vom 10.08.2023, Az. VI R 40/20, Abruf-Nr. 237867).