26.08.2015 · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung
Unterhalt für Flüchtlinge: Empfehlungen zum Steuerjahr 2013
| Haben Sie Flüchtlinge aufgenommen und sich verpflichtet, für deren Unterhalt zu sorgen, dürfen Sie rückwirkend ab dem Jahr 2013 Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung abziehen (WISO 8/2015, Seite 1). Doch was tun, wenn Ihr Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 bereits bestandskräftig ist? |
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