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  • · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung

    Unterhaltsleistungen: Arbeitnehmer-Pauschbetrag mindert Bezüge des Unterstützten

    | Ein Leser, der seinen arbeitslosen Vater finanziell unterstützt, hat folgende Frage gestellt: „Mein Vater bezieht Arbeitslosengeld, das auf meine Unterhaltsleistungen angerechnet wird. Darf der Arbeitnehmer-Pauschbetrag hier Bezüge mindernd abgezogen werden?“ Die Antwort lautet „Ja“. |

     

    Allgemeines zu Unterstützungsleistungen

    Bei Unterstützungsleistungen an unterhaltsberechtigte Personen dürfen Sie bis zu 8.004 Euro pro Jahr als außergewöhnliche Belastung geltend machen (§ 33a Abs. 1 EStG). Dieser Höchstbetrag erhöht sich noch um übernommene Beitragszahlungen zur Basiskranken- und Pflegeversicherung. Hat der Unterstützte eigene Einkünfte und Bezüge von mehr als 624 Euro, mindert der übersteigende Betrag die abziehbaren Unterstützungsleistungen.

     

    • Beispiel

    Ein Sohn unterstützt seinen Vater finanziell mit 6.000 Euro pro Jahr. Der Vater bezieht Arbeitslosengeld von 4.800 Euro pro Jahr. Andere Einkünfte hat er nicht.

    Ermittlung der abziehbaren Unterhaltsleistungen

    Geleistete Unterhaltszahlungen

    6.000 Euro

    Eigene Bezüge des Vaters

    4.800 Euro

    ./. abziehbare Pauschale (R 32b EStR)

    ./. 180 Euro

    ./. Arbeitnehmer-Pauschbetrag

    ./. 1.000 Euro

    ./. Freibetrag nach § 33a Abs. 1 EStG

    ./. 624 Euro

    = Kürzungsbetrag

    2.996 Euro

    ./. 2.996 Euro

    Abziehbare Unterhaltszahlungen

    3.004 Euro