· Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung
Unterhaltsleistungen: Arbeitnehmer-Pauschbetrag mindert Bezüge des Unterstützten
| Ein Leser, der seinen arbeitslosen Vater finanziell unterstützt, hat folgende Frage gestellt: „Mein Vater bezieht Arbeitslosengeld, das auf meine Unterhaltsleistungen angerechnet wird. Darf der Arbeitnehmer-Pauschbetrag hier Bezüge mindernd abgezogen werden?“ Die Antwort lautet „Ja“. |
Allgemeines zu Unterstützungsleistungen
Bei Unterstützungsleistungen an unterhaltsberechtigte Personen dürfen Sie bis zu 8.004 Euro pro Jahr als außergewöhnliche Belastung geltend machen (§ 33a Abs. 1 EStG). Dieser Höchstbetrag erhöht sich noch um übernommene Beitragszahlungen zur Basiskranken- und Pflegeversicherung. Hat der Unterstützte eigene Einkünfte und Bezüge von mehr als 624 Euro, mindert der übersteigende Betrag die abziehbaren Unterstützungsleistungen.
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Ein Sohn unterstützt seinen Vater finanziell mit 6.000 Euro pro Jahr. Der Vater bezieht Arbeitslosengeld von 4.800 Euro pro Jahr. Andere Einkünfte hat er nicht.
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