· Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung
Unterhaltsleistungen: So setzen Sie die eigenen Einkünfte der Kinder möglichst niedrig an
| Eltern können Aufwendungen für eine unterhaltsberechtigte Person (zum Beispiel Kinder über 25 Jahre) ab 2013 bis zu 8.130 Euro als außergewöhnliche Belastung absetzen. Diese Schwelle hat sich durch das Bürgerentlastungsgesetz um die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die unterhaltene Person erhöht. Der BFH muss jetzt entscheiden, ob auch Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge berücksichtigt werden müssen. Erfahren Sie, wie sich Eltern jetzt den höchstmöglichen Abzug von Unterhaltsleistungen sichern. |
Der steuerliche Hintergrund
Hintergrund des anhängigen Verfahrens ist die Regelung in § 33a Abs. 1 EStG. Sie sagt aus, dass sich der Höchstbetrag, bis zu dem der Unterhaltsaufwand an den Angehörigen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig ist, um die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltsberechtigten Person vermindert.
Im konkreten Fall hatten die Eltern eines in Ausbildung befindlichen Kindes, für das sie kein Kindergeld mehr bekamen (über 25 Jahre), geltend gemacht, dass bei dessen Einkünften und Bezügen die Pflichtversicherungsbeiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung in vollem Umfang abzuziehen seien, weil sie ihrem Sohn tatsächlich für den Lebensunterhalt nicht zur Verfügung stünden und deshalb gleichfalls durch ihre Unterhaltsaufwendungen abgedeckt werden müssten. Das FG Baden-Württemberg hat das abgelehnt. Gleiches gilt nach Ansicht der Richter auch für einen Anteil von vier Prozent an den Krankenversicherungsbeiträgen. Denn mit diesen vier Prozent wird der Anspruch auf Krankengeld finanziert, den das in Ausbildung befindliche Kind hat und das nicht zur Basisversorgung gehört (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.1.2013, Az. 8 K 1103/12; Abruf-Nr. 133632).
PRAXISHINWEISE |
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Beispiel zeigt den Unterschied
Das folgende Beispiel zeigt, dass hier doch erkleckliche Beträge auf dem Spiel stehen und dass es sich lohnt, Verfahren offen zu halten.
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Die Ehegatten A und B sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie sind Eltern des 1983 geborenen Kindes C, das in ihrem Haushalt wohnt und von ihnen unterhalten wird. Das Kind hat ein Studium abgebrochen und danach eine Lehre als Großhandelskaufmann aufgenommen. 2013 wird das Kind insgesamt eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 7.944 Euro brutto erhalten. Der Arbeitgeber zieht davon die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Krankenversicherung (627,56 Euro), Pflegeversicherung (97,32 Euro), Rentenversicherung (790,48 Euro) und Arbeitslosenversicherung (111,24 Euro) ab.
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