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  • · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung

    Unterhaltsleistungen: So setzen Sie die eigenen Einkünfte der Kinder möglichst niedrig an

    | Eltern können Aufwendungen für eine unterhaltsberechtigte Person (zum Beispiel Kinder über 25 Jahre) ab 2013 bis zu 8.130 Euro als außergewöhnliche Belastung absetzen. Diese Schwelle hat sich durch das Bürgerentlastungsgesetz um die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die unterhaltene Person erhöht. Der BFH muss jetzt entscheiden, ob auch Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge berücksichtigt werden müssen. Erfahren Sie, wie sich Eltern jetzt den höchstmöglichen Abzug von Unterhaltsleistungen sichern. |

    Der steuerliche Hintergrund

    Hintergrund des anhängigen Verfahrens ist die Regelung in § 33a Abs. 1 EStG. Sie sagt aus, dass sich der Höchstbetrag, bis zu dem der Unterhaltsaufwand an den Angehörigen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig ist, um die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltsberechtigten Person vermindert.

     

    Im konkreten Fall hatten die Eltern eines in Ausbildung befindlichen Kindes, für das sie kein Kindergeld mehr bekamen (über 25 Jahre), geltend gemacht, dass bei dessen Einkünften und Bezügen die Pflichtversicherungsbeiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung in vollem Umfang abzuziehen seien, weil sie ihrem Sohn tatsächlich für den Lebensunterhalt nicht zur Verfügung stünden und deshalb gleichfalls durch ihre Unterhaltsaufwendungen abgedeckt werden müssten. Das FG Baden-Württemberg hat das abgelehnt. Gleiches gilt nach Ansicht der Richter auch für einen Anteil von vier Prozent an den Krankenversicherungsbeiträgen. Denn mit diesen vier Prozent wird der Anspruch auf Krankengeld finanziert, den das in Ausbildung befindliche Kind hat und das nicht zur Basisversorgung gehört (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.1.2013, Az. 8 K 1103/12; Abruf-Nr. 133632).

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Das FG hat die Revision zugelassen. Die Eltern haben diese Chance genutzt. Das Verfahren wird beim BFH unter dem Az. VI R 45/13 geführt.
    • Der BFH muss dort klären, ob Pflichtversicherungsbeiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung in vollem Umfang abzuziehen sind, weil sie der unterstützten Person tatsächlich für den Lebensunterhalt nicht zur Verfügung stehen und deshalb durch Unterhalt abgedeckt werden müssen oder ob dieser Umstand mit dem anrechnungsfreien Betrag von 624 Euro abgedeckt ist.
    • Eltern sollten entsprechende Fälle über ein ruhendes Einspruchsverfahren offen halten und die Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung auch in der anstehenden Steuererklärung 2013 geltend machen.
     

    Beispiel zeigt den Unterschied

    Das folgende Beispiel zeigt, dass hier doch erkleckliche Beträge auf dem Spiel stehen und dass es sich lohnt, Verfahren offen zu halten.

     

    • Beispiel

    Die Ehegatten A und B sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie sind Eltern des 1983 geborenen Kindes C, das in ihrem Haushalt wohnt und von ihnen unterhalten wird. Das Kind hat ein Studium abgebrochen und danach eine Lehre als Großhandelskaufmann aufgenommen. 2013 wird das Kind insgesamt eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 7.944 Euro brutto erhalten. Der Arbeitgeber zieht davon die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Krankenversicherung (627,56 Euro), Pflegeversicherung (97,32 Euro), Rentenversicherung (790,48 Euro) und Arbeitslosenversicherung (111,24 Euro) ab.

     

    So rechnet das Finanzamt

    Höchstbetrag (§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG)

    8.004,00 Euro

    + Krankenversicherung

    + 627,56 Euro

    + Pflegeversicherung

    + 97,32 Euro

    = Erhöhter Höchstbetrag (§ 33a Abs. 1 Satz 2 EStG)

    8.828,88 Euro

    Einkünfte des Kindes

    Ausbildungsvergütung

    7.944,00 Euro

    ./. Werbungskostenpauschbetrag

    ./. 1.000 Euro

    ./. Freibetrag (§ 33a Abs. 1 Satz 5 EStG)

    ./. 624,00 Euro

    = Schädliche Einkünfte

    6.320,00 Euro

    ./. 6.320,00 Euro

    = Abziehbare Unterhaltsaufwendungen

    2.508,88 Euro

     

     

    So rechnen Sie

    Höchstbetrag (§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG)

    8.004,00 Euro

    + Krankenversicherung, 96 % von 627,56 Euro

    + 602,46 Euro

    + Pflegeversicherung

    + 97,32 Euro

    = Erhöhter Höchstbetrag (§ 33a Abs. 1 Satz 2 EStG)

    8.703,78 Euro

    Einkünfte des Kindes

    Ausbildungsvergütung

    7.944,00 Euro

    ./. Werbungskostenpauschbetrag

    ./. 1000,00 Euro

    ./. Krankenversicherung, 4 % von 627,56 Euro

    ./. 25,10 Euro

    ./. Rentenversicherung

    ./. 790,48 Euro

    ./. Arbeitslosenversicherung

    ./. 111,24 Euro

    ./. Freibetrag (§ 33a Abs. 1 Satz 5 EStG)

    ./. 624,00 Euro

    = Schädliche Einkünfte

    5.393,18 Euro

    ./. 5.393,18 Euro

    = Abziehbare Unterhaltsaufwendungen

    3.310,60 Euro

     

    Fazit: Haben die Eltern vor dem BFH Erfolg, können sie 801,72 Euro mehr an Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG steuermindernd geltend machen.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2013 | Seite 7 | ID 42410564