· Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung
Unterstützung bedürftiger Personen: Positives BFH-Urteil zur Ermittlung der Opfergrenze
| Leisten Sie Unterhaltszahlungen, dürfen Sie diese als außergewöhnliche Belastung abziehen. Das Finanzamt mindert den Abzugsbetrag jedoch, wenn Ihnen dann selbst nicht genügend Geld zum Leben übrig bleiben würde. Der BFH hat jetzt eine erfreuliche Entscheidung getroffen, wie diese Opfergrenze ermittelt wird. SSP bringt Sie auf den Stand der Dinge. |
Grundsätze zu Unterhaltszahlungen und Opfergrenze
Unterhaltsleistungen an Bedürftige sind in dreifacher Hinsicht gedeckelt:
- 1. Höchstbetrag: Der Abzug der außergewöhnlichen Belastung ist auf den Grundfreibetrag begrenzt (2017: 8.820 Euro, 2016: 8.652 Euro). Dieser erhöht sich noch um die übernommenen Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung der unterstützten Person (§ 33a Abs. 1 S. 1 und 2 EStG).
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