· Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung
Unterstützung studierender Kinder: Negative Kindes-Einkünfte mit Stipendium verrechenbar?
von Dipl.-Volkswirt Günter Göbel, Würzburg
| Unterstützen Sie ein studierendes Kind, für das Sie keinen Anspruch auf Kindergeld mehr haben (über 25 Jahre), können Sie Ihre Leistungen nach § 33a EStG als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Der abzugsfähige Höchstbetrag mindert sich um Einkünfte und Bezüge des Studierenden. Zu letzteren gehören auch Stipendien. Der BFH muss jetzt entscheiden, ob negative Einkünfte, die Ihr Kind erzielt (z. B. wegen hoher vorweggenommener Werbungskosten), mit dem Stipendium verrechnet werden können. Wäre das der Fall, würde sich Ihr Abzugsbetrag wieder erhöhen. |
Die Grundsätze zum Abzug von Unterhaltsleistungen
Unterstützen Sie Ihr Kind, für das Sie kein Kindergeld mehr bekommen, fi-nanziell, kommt ein Abzug für Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 S. 1 EStG in Betracht. Abziehbar war im Jahr 2020 ein Höchstbetrag von 9.408 Euro. Für das Jahr 2021 gilt ein Höchstbetrag von 9.744 Euro.
Welche Aufwendungen sind begünstigt?
Die Zahlungen müssen Sie für die Deckung des typischen Lebensunterhalts erbringen (z. B. Nahrung, Unterkunft oder Bekleidung). Ob Sie die Leistungen bar oder durch Gestellung einer Unterkunft oder Naturalien erbringen, ist egal.
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