· Nachricht · Außergewöhnliche Belastung
Unterstützung von Schwester und Schwager: § 33 EStG nicht anwendbar
| Unterhaltsleistungen an in Deutschland (lediglich) geduldete (= Aussetzung der Abschiebung), nicht unterhaltsberechtigte Angehörige sind weder nach § 33a EStG noch nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Dies gilt nach Auffassung des BFH auch dann, wenn sich der Steuerzahler gemäß § 68 AufenthG gegenüber der Ausländerbehörde/Auslandsvertretung verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt seiner Angehörigen zu tragen. |
Hintergrund | Deutsche Behörden machen die Aufnahme ausländischer Familienangehöriger oft davon abhängig, dass sich der Aufnehmende gegenüber der Ausländerbehörde verpflichtet, die Kosten für den Lebensunterhalt des Ausländers zu tragen und dafür zu haften (§ 68 AufenthG). Der BFH ist jetzt ‒ entgegen der vorinstanzlichen Entscheidung des FG Köln ‒ der Auffassung, dass solche Unterhaltszahlungen an nicht gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (z. B. im Haushalt aufgenommene Schwester mit Ehemann und Kind) auch nicht nach § 33 EStG absetzbar sind (BFH, Urteil vom 02.12.2021, Az. VI R 40/19, Abruf-Nr. 228527).
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