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  • · Nachricht · Außergewöhnliche Belastung

    Unterstützung von Schwester und Schwager: Fall für § 33 EStG?

    | Können Sie Unterhaltsleistungen an Personen, gegenüber denen Sie nicht nach § 1601 BGB zum Unterhalt verpflichtet sind, als allgemeine außergewöhnliche Belastung abziehen, wenn Sie den Unterhalt aufgrund einer sittlichen Verpflichtung leisten? Mit dieser Frage muss sich der BFH befassen, nachdem das FG Köln den Abzug in der Vorinstanz bejaht hat. |

     

    Hintergrund | Deutsche Behörden machen die Aufnahme ausländischer Familienangehöriger oft davon abhängig, dass sich der Aufnehmende gegenüber der Ausländerbehörde verpflichtet, die Kosten für den Lebensunterhalt des Ausländers zu tragen und dafür zu haften (§ 68 AufenthG). Nach Ansicht des FG Köln sind solche Unterhaltszahlungen an nicht gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (z. B. im Haushalt aufgenommene Schwester mit Ehemann und Kind) nach § 33 EStG absetzbar. § 33a Abs. 4 EStG schließe die Anwendung von § 33 EStG nur dann aus, wenn Aufwendungen für den Unterhalt einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person geltend gemacht werden. Eine freiwillig nach § 68 AufenthG begründete Unterhaltsverpflichtung sei einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung nicht gleichzustellen (FG Köln, Urteil vom 09.04.2019, Az 15 K 2965/16, Abruf-Nr. 217519).

     

    PRAXISTIPP | Die Finanzverwaltung hat Revision beim BFH eingelegt (Az. VI R 40/19). Stellt sich das Finanzamt deshalb quer, heißt es Einspruch einlegen, auf den Musterprozess beim BFH berufen und Ruhen des Verfahrens beantragen.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2020 | Seite 4 | ID 46825860