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  • · Nachricht · Außergewöhnliche Belastung

    Wann Kosten für zusätzliche Pflegekräfte im Heim abziehbar sind

    | Kosten für eine zusätzliche Pflegekraft, die Sie beschäftigen, weil die originäre Pflegeleistung des Heims gegenüber einem Elternteil zu wünschen übrig lässt, können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein. Das setzt aber voraus, dass Sie nachvollziehbar darlegen und nachweisen, welchen pflegerischen Bedarf Sie hatten und dass und warum dieser nicht vom Pflegeheim gedeckt werden konnte. Das hat der BFH klargestellt.

     

    Ob und in welchem Umfang ein Steuerzahler der Pflege bedarf, ergibt sich in der Regel aus den Gutachten des Medizinischen Dienstes, in dem dieser die Pflegebedürftigkeit feststellt. Im konkreten Fall war der Zeitbedarf für Körperpflege mit 97 Minuten, Ernährung mit 30 Minuten, Mobilität mit 80 Minuten und Hauswirtschaft mit 60 Minuten je Tag veranschlagt worden. Der BFH ist der Auffassung, dass ein Pflegeheim diese Bedarfe sicherstellt.

     

    PRAXISHINWEIS | Der BFH hält es aber für denkbar, dass auch bei stationärer Unterbringung zusätzliche pflegerische Leistungen notwendig sind, für die ambulante Pflegekräfte beschäftigt werden müssen. Für diesen Fall muss der Steuerzahler aber nachvollziehbar darlegen, welchen pflegerischen Bedarf er hatte, und warum dieser nicht vom Pflegeheim gedeckt werden konnte. Es reicht nicht zu behaupten, die ambulante Kraft sei aufgrund der Schwere der Erkrankung der Pflegeperson erforderlich gewesen und hätte dazu gedient, diese erträglicher zu machen (BFH, Urteil vom 30.03.2017, Az. VI R 55/15, Abruf-Nr. 194760).

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2017 | Seite 4 | ID 44758333