· Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung
Zivilprozesskosten: Es gibt neue Urteile zum Abzug als außergewöhnliche Belastung
| Der Abzug von Kosten für Zivilprozesse als außergewöhnliche Belastung beschäftigt wieder die Gerichte ‒ aktuell das FG Niedersachsen und das FG Münster. Ein FG hat den Abzug bejaht, das andere verneint. In beiden Fällen ist jetzt noch der BFH am Zug. SSP bringt Sie auf den Stand der Dinge. |
Der steuerrechtliche Hintergrund zum Prozesskosten-Abzug
Der Gesetzgeber hat im Jahr 2013 die Abzugsregeln erheblich verschärft. Seitdem sind Zivilprozesskosten nur ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Nämlich dann, wenn der Steuerzahler ohne den Prozess ‒ und dessen Kosten ‒ Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (§ 33 Abs. 2 S. 4 EStG).
Ob diese Voraussetzungen in den konkreten Fällen erfüllt waren, mussten die zuständigen FG entscheiden.
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