· Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung
Zumutbare Belastung: Az. der Beschwerde beim BVerfG liegt vor
| Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, bei der Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG auf den Ansatz einer zumutbaren Belastung zu verzichten. Diese Entscheidung des BFH steht nun zur Überprüfung durch das BVerfG. Die beim BFH unterlegenen Steuerzahler haben nämlich Verfassungsbeschwerde eingelegt. |
Lars M. Petrak, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht aus Koblenz hat SSP informiert, dass sein Mandant - wie in SSP 2/2016 angekündigt - Verfassungsbeschwerde eingelegt hat. Das Verfahren trägt das Az. 2 BvR 180/16.
PRAXISHINWEIS | Da Steuerbescheide hinsichtlich des Abzugs einer zumutbaren Belastung seit 2013 vorläufig ergehen, waren Einsprüche bisher nicht erforderlich. Weil jetzt die Verfassungsbeschwerde anhängig ist, geht SSP davon aus, dass Steuerbescheide bis zum Abschluss dieses Verfahrens weiter vorläufig ergehen. Sollte ein Finanzamt Sie dennoch auffordern, Ihren Einspruch zurückzunehmen, sollten Sie dem nicht folgen, sondern auf das anhängige Verfahren mit dem Az. 2 BvR 180/16 beim BVerfG verweisen. |