· Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastungen
Das Behinderten-Pauschbetragsgesetz: Höhere Steuerentlastung für Betroffene und Pflegende
von Steuerberaterin Janine Peine, Fachberaterin Gesundheitswesen (IBG/HS Bremerhaven), www.BUST.de
| Wer behindert ist, kann statt der tatsächlichen Aufwendungen einen Behinderten-Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung ansetzen. Die Pauschbeträge sind in § 33b EStG aufgeführt und nach dem Grad der Behinderung gestaffelt. Seit 1975 waren sie unverändert. Jetzt hat der Gesetzgeber reagiert und im „Behinderten-Pauschbetragsgesetz“ neue Steuerentlastungen manifestiert. Und zwar sowohl für Pflegebedürftige bzw. Behinderte als auch für Personen, die Pflegeleistungen erbringen und dafür keine Vergütung erhalten. SSP verschafft Ihnen den Übrblick. |
Der gesetzestechnische Hintergrund
Offiziell firmiert das „Behinderten-Pauschbetragsgesetz“ unter dem Titel „Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“. Es ist am 14.12.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Den Wortlaut finden Sie auf ssp.iww.de → Abruf-Nr. 219484.
Voraussetzungen und Nachweise
Beantragt werden kann eine Steuerentlastung für eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung, die länger als sechs Monate andauert und zu sozialen Beeinträchtigungen führt. Voraussetzung ist ein Nachweis über den Umfang der Behinderung. Anerkannt werden
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