· Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastungen
Kosten für verlorenen Zivilprozess sind abziehbar
| Der BFH hat seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass die Kosten eines verlorenen Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. |
Der BFH knüpft den Abzug nach § 33 Absatz 1 EStG allerdings an eine Bedingung: Die Aufwendungen für den Zivilprozess müssen unausweichlich sein. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Davon ist auszugehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg (Urteil vom 12.5.2011, Az: VI R 42/10; Abruf-Nr. 112367).
PRAXISHINWEIS | Das aufsehenerregende Urteil hat viele Fragen aufgeworfen. Insbesondere, wie man dem Finanzamt die 50-prozentige Erfolgschance nachweist und ob die BFH-Entscheidung auch auf andere Prozesskosten (Sozialgerichts-, Finanzgerichtsverfahren etc.) übertragbar ist. Antworten auf diese Fragen liefert Ihnen in der September-Ausgabe mit Rechtsanwalt Norman Winger kein Geringerer als der Mann, der die aktuelle BFH-Entscheidung erstritten hat. |