· Fachbeitrag · Bauabzugssteuer
Nach 20 Jahren: BMF legt neues Schreiben zu § 48 EStG vor
| Nach den §§ 48 bis 48d EStG müssen unternehmerisch tätige Auftraggeber von Bauleistungen (Leistungsempfänger) im Inland einen Steuerabzug von 15 Prozent der Gegenleistung für Rechnung des die Bauleistung erbringenden Unternehmens (Leistender) vornehmen, wenn keine gültige, vom zuständigen Finanzamt des Leistenden ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorliegt oder bestimmte Freigrenzen nicht überschritten werden.Nach 20 Jahren hat das BMF jetzt ein neues Schreiben vorgelegt. |
Das 35-seitige Schreiben (vom 19.07.2022, Az. IV C 8 - S 2272/19/10003 :002) finden Sie auf ssp.iww.de → Abruf-Nr. 230633. Das BMF hält daran fest, dass als Bauleistungen für ein Bauwerk gemäß § 48b Abs. 1 S. 3 EStG alle Leistungen zu qualifizieren sind, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Die Annahme einer Bauleistung setzt zwar voraus, dass sie sich unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks auswirkt. Der Begriff des Bauwerks umfasst nach neuer Ansicht des BMF
- neben Gebäuden und anderen unbewegliche Wirtschaftsgütern aber auch
- sämtliche („bewegliche“) Anlagen, die irgendwie mit dem Boden verbunden sind oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhen und aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellt sind; also auch Fotovoltaikanlagen.