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  • · Fachbeitrag · Betriebliche Altersversorgung

    Kapitalwahlrecht bei Direktversicherung: Auf Musterprozess zur Fünftel-Regelung berufen

    | Der BFH muss sich mit der Frage befassen, ob bei Auszahlungen aus einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) im Durchführungsweg Direktversicherung die Fünftel-Regelung angewendet werden kann. Sprich: Kann die Kapitalauszahlung nach § 34 EStG ermäßigt besteuert werden? Das hat das FG Münster in der Vorinstanz verneint. |

    Die Voraussetzungen für die Nutzung der Fünftel-Regelung

    Maßgeblich für die Anwendung der Fünftel-Regelung ist, dass im zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten sind. Als außerordentliche Einkünfte kommen nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in Betracht. Somit müssen zwei Merkmale für die Anwendung der Fünftel-Regelung erfüllt sein: Die Kapitalzahlung muss

    • außerordentlich sein und