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  • · Fachbeitrag · Betriebsausgaben

    Mündliche Verhandlung: Steuerfreie Ausgabenpauschale bald auch für Selbstständige?

    | Seit 3 Jahren ist vor dem FG Niedersachsen (Az. 7 K 128/15) ein Verfahren anhängig, in dem ein Selbstständiger geltend macht, dass die steuerfreie Kostenpauschale in Höhe von 50.448 Euro, die Abgeordnete des Deutschen Bundestags bekommen, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstößt. Er fordert deshalb, seinerseits von Pauschalierungen bei den Betriebsausgaben zu profitieren. Wie SSP von der Prozessbevollmächtigten, Steuerberaterin Reina Becker erfahren hat, ist für den 28.08. endlich die mündliche Verhandlung anberaumt worden. Lesen Sie, worum es geht. |

     

    Der Hintergrund

    Der Steuerzahler verlangt zwar auch, dass die Abgeordnetenpauschale auf den Prüfstand gehört, weil die tatsächlichen Aufwendungen der Abgeordneten wohl deutlich unter der Pauschale liegen und diese so zu einem Großteil verschleiertes steuerfreies Einkommen ist. In erster Line möchte er künftig aber auch selbst von Pauschalierungen bei den Betriebsausgaben profitieren, weil er ein „schlechter Belegesammler“ sei, so Becker. Er fühle sich deshalb gegenüber Bundestagsabgeordneten über Gebühr benachteiligt.

     

    Alte ‒ negative ‒ BVerfG-Entscheidung passt auf den Fall nicht

    Dass sich das BVerfG (Beschluss vom 26.07.2010, Az. 2 BvR 2227/08) mit dem Thema schon einmal befasst ‒ und damals abgeblockt hat ‒ heißt nichts. Es war mit dem aktuellen aus mehreren Gründen nicht vergleichbar. Folglich sind die Erfolgsaussichten für das aktuelle Verfahren gut. Aus 2 Gründen:

     

    • Bei dem Mandanten handelt es sich um einen Steuerzahler mit Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit. Dieser Fall ist also mit Abgeordneten des Deutschen Bundestags vergleichbar.

     

    • Das BVerfG hatte im 2010er-Beschluss ein Rechtsschutzinteresse verneint. Diese Aussage ist durch spätere Kammerentscheidungen überholt. Es ist inzwischen anerkannt, dass der Steuerbürger bei einem gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss ein Rechtschutzbedürfnis hat (BVerfG zur Erbschaftsteuer ‒ Az. 1 BVL 21/12, zur Splittingtabelle bei gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften ‒ Az. 2 BvR 906/06, 1981/06 und 288/07). Diese Entscheidungen haben im Gegensatz zum Vorkammerbeschluss Bindungswirkung nach § 31 BVerfGG.

     

    PRAXISTIPP | Das anhängige Verfahren ist für Selbstständige interessant, die (wie Bundestagsabgeordnete) geringe nachgewiesene Betriebsausgaben (im vorliegenden Fall ein EDV-Spezialist) haben oder schlechte Belegesammler sind. Ringt sich das FG Niedersachsen durch, einen Vorlagebeschluss beim BVerfG zu beantragen, sollten Betroffene Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. SSP hält Sie auf dem Laufenden.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2018 | Seite 22 | ID 45413936