Ansatz des Bruttolistenpreises nur mit Fahrtenbuch umgehbar
| Es bleibt dabei: Der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung eines Dienstwagens bemisst sich nach der Ein-Prozent-Regelung auf der Grundlage des Bruttolistenneupreises. Das gilt nach Ansicht des BFH auch bei einem gebraucht gekauften Dienstwagen ( BFH, Urteil vom 13.12.2012, Az. VI R 51/11 ; Abruf-Nr. 130768 ). Wer den Ansatz des Bruttolistenneupreises vermeiden will, muss ein - ordnungsgemäßes - Fahrtenbuch führen. |
PRAXISHINWEISE |
Nicht ordnungsgemäß ist ein Fahrtenbuch, wenn ein Arbeitnehmer die unzureichenden Angaben im Fahrtenbuch durch vom Arbeitgeber stammende Listen und Ausdrucke des Terminkalenders ergänzt und vervollständigt (BFH, Urteil vom 13.11.2012, Az. VI R 3/12; Abruf-Nr. 130801).
Wie ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch aussieht, erfahren Sie im Beitrag „So gestalten Sie Ihr Fahrtenbuch finanzamtssicher“ auf wiso.iww.de → Abruf-Nr. 130981.