04.03.2024 · Nachricht · Doppelter Haushalt
Haupt- und Zweitwohnung liegen nur 30 km auseinander: Keine doppelte Haushaltsführung
| Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2 EStG nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn Haupt- und Zweitwohnung nur 30 km auseinanderliegen. Das hat das FG Münster klargestellt. |
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