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  • · Nachricht · Eingetragene Lebenspartnerschaft

    BVerfG stellt eingetragene Lebenspartner beim beamtenrechtlichen Familienzuschlag einer Familie gleich

    | Die Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe beim beamtenrechtlichen Familienzuschlag ist seit dem 1. August 2001 unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, den festgestellten Verfassungsverstoß für die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten, die ihren Anspruch auf Auszahlung des Familienzuschlags zeitnah geltend gemacht haben, rückwirkend zum Zeitpunkt der Einführung des Instituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit Wirkung zum 1. August 2001 zu beseitigen. |

     

    Dem Verfahren liegt die Verfassungsbeschwerde eines seit 2002 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Bundesbeamten zugrunde, dessen Antrag auf Zahlung des Familienzuschlages nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 Bundesbesoldungsgesetz im Jahr 2003 abgelehnt wurde. Seine hiergegen gerichtete Klage blieb vor den Verwaltungsgerichten ohne Erfolg. Da während des anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens die Ungleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft im Bundesbesoldungsrecht rückwirkend zum 1. Januar 2009 beseitigt worden ist, hatte das Bundesverfassungsgericht nur noch über die Verfassungsmäßigkeit der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Rechtslage zu befinden. Ferner hat der Senat entschieden, dass die angegriffenen, auf der verfassungswidrigen Norm beruhenden Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzen und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

     

    Wichtig | Das BVerfG weist in seiner Begründung darauf hin, dass allein der besondere Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft nicht zu rechtfertigen vermag. Dazu bedürfe es weiterer sachlicher Gründe für die Rechtfertigung der Besserstellung verheirateter Beamter. Diese lägen nicht vor. In den Grundstrukturen der familienrechtlichen Institute der Ehe und der Lebenspartnerschaft bestünden bereits seit Einführung der Lebenspartnerschaft im Jahr 2001 nur wenige Unterschiede. Insbesondere seien der Grad der rechtlichen Bindung und die gegenseitigen Einstandspflichten bereits seit dem Lebenspartnerschaftsgesetz des Jahres 2001 in Ehe und Lebenspartnerschaft weitgehend angeglichen. Mit dem zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 würde das Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaft noch näher an das Eherecht angeglichen und auf die Normen zur Ehe in weitem Umfang Bezug genommen (BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012, 2 BvR 1397/09).

     

    PRAXISHINWEIS | Beim BVerfG sind weitere Verfahren zur Gleichstellung eingetragener Lebenspartner anhängig, zum Beispiel zum Thema „Zusammenveranlagung und Gewährung des Splittingtarifs“ (Az. 2 BvR 909/06, Az. 2 BvR 288/07). Denn der BFH lehnt die Zusammenveranlagung für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach wie vor ab (BFH, Beschluss vom 23.4.2012, Az. III B 11).

     
    Quelle: ID 34884740