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Alleinerziehend: Wann liegt eine Haushaltsgemeinschaft vor?
| Alleinerziehende werden mit einem Freibetrag in § 24b EStG entlastet. Er ist am 01.01.2023 erhöht worden und beträgt jetzt 4.260 Euro fürs erste und 240 Euro für jedes weitere Kind. Das Kriterium „alleinstehend“ ist nur erfüllt, wenn man keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bildet. Ist deshalb die Vermietung eines Zimmers an eine fremde volljährige Person schädlich, die weitere Räume der Wohnung mitbenutzen darf? Nein, meint das FG Berlin-Brandenburg. |
Im konkreten Fall bewohnte eine alleinstehende Steuerzahlerin mit ihren beiden Kindern ein Einfamilienhaus. Seit August 2016 hatte sie zwei Zimmer von jeweils elf qm an zwei syrische Brüder vermietet (der eine volljährig, der andere minderjährig). Laut Mietvertrag durften beide Bad, Küche und Wohnzimmer mitbenutzen. Anders als das Finanzamt kam das FG zum Ergebnis, dass keine schädliche Haushaltsgemeinschaft vorgelegen hatte. Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag bliebe bestehen. Das FG begründet das damit, dass ein Mieter typischerweise nicht verpflichtet sei, über seine Miete hinaus finanzielle Beiträge zum Haushalt des Vermieters zu leisten (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.02.2023, Az. 6 K 6205/19, Abruf-Nr. 234646).
Weiterführender Hinweis
- Beitrag „Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in § 24b EStG: Diese Neuerungen sollten Sie kennen“, SSP 4/2023, Seite 18 → Abruf-Nr. 49249475