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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    BFH: Volle Steuerpflicht für Tätigkeit bei der ISAF in Afghanistan

    | Der für eine Tätigkeit bei der ISAF in Afghanistan gezahlte Arbeitslohn unterliegt der Einkommensteuer, weil sich aus völkerrechtlichen Vereinbarungen kein Anspruch auf eine Steuerbefreiung ergibt. Das hat der BFH erneut bestätigt. Neu ist die Aussage, dass auch der in Zusammenhang mit der ISAF-Tätigkeit gezahlte Gefahren- und Erschwerniszuschlag nicht nach § 3 Nr. 64 EStG steuerfrei gestellt werden kann. |

     

    Für den Arbeitslohn könne sich eine Steuerbefreiung nur aus internationalen Abkommen ergeben, da mit Afghanistan kein DBA besteht, so der BFH. Allerdings erfassen die steuerrechtlichen Vorschriften dieser Abkommen die Tätigkeit des Soldaten für die ISAF aus verschiedenen Gründen nicht. Insbesondere das naheliegende NATO-Truppenstatut könne nicht angewandt werden, da es auf Tätigkeiten im Bündnisgebiet beschränkt ist. Dazu zählt Afghanistan nicht. Das sog. Ottawa-Abkommen gelte für bestimmte Gruppen von Beschäftigten der NATO-Organisationen. Es greift aber nur dann ein, wenn der Beschäftigte seinen Dienstort auf dem Hoheitsgebiet der BRD hat. Der Soldat hat seinen Tätigkeitsort aber in Afghanistan. Auch die Abkommen, die steuerrechtliche Regelungen für die Vereinten Nationen enthalten, seien nicht einschlägig.

     

    Erstmals hat der BFH dazu Stellung genommen, dass für ISAF-Einsätze die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 64 EStG auf den Gefahren- und Erschwerniszuschlag nicht angewandt werden kann. Das liegt daran, dass