· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Der Abzug von Unterhaltsleistungen an Ange-hörige: BMF setzt neue Akzente
von Diplom-Finanzwirt (FH) Michael Heine, LL.M., Stauchitz
| Unterhaltsleistungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen können Sie bis zu einem Höchstbetrag steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG abziehen. Zwei neue Schreiben aus dem BMF haben dem Abzugsthema neuen Drive verliehen, eine Anhebung des Höchstbetrags im „Steuerentlastungsgesetz 2022“ ist dagegen leider ausgeblieben. SSP zeigt, wie Sie Unterhaltsleistungen an Angehörige trotzdem steuerlich optimieren. |
Das Kriterium „Gesetzlich unterhaltsberechtigte Person“
Ein Abzugskriterium ist, dass die Unterhaltsleistungen gegenüber einer „gesetzlich unterhaltsberechtigten Person“ erbracht werden. Das sind (BMF, Schreiben vom 06.04.2022, Az. IV C 8 ‒ S 2285/19/10002 :001, Abruf-Nr. 228564 und Az. IV C 8 ‒ S 2285/19/10003 :001, Abruf-Nr. 228750):
- Verwandte in gerader Linie (z. B. Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern)
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses SSP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 12,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig