· Nachricht · Einkommensteuer
Ehrenamtliche Richter: Entschädigungen günstigst versteuern
| Sind Sie ehrenamtlich als Richter tätig, können Sie wählen, ob Sie für Entschädigungen die Steuerbefreiungsvorschriften des § 3 Nr. 12 EStG oder § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtsfreibetrag) wählen. Die Details regelt eine Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern (BayLfSt). |
Das BayLfSt setzt damit eine BFH-Entscheidung um (BFH, Urteil vom 31.01.2017, Az. IX R 10/16, Abruf-Nr. 192767). Es gilt Folgendes (BayLfSt, Verfügung vom 21.06.2018, Az. S 2337.1.1-10/1 St36, Abruf-Nr. 202301):
- Entscheiden Sie sich für die Inanpruchnahme von § 3 Nr. 12 EStG, müssen Sie aufteilen:
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses SSP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 12,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig