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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Ehrenamtliche Richter: Entschädigungen günstigst versteuern

    | Sind Sie ehrenamtlich als Richter tätig, können Sie wählen, ob Sie für Entschädigungen die Steuerbefreiungsvorschriften des § 3 Nr. 12 EStG oder § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtsfreibetrag) wählen. Die Details regelt eine Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern (BayLfSt). |

     

    Das BayLfSt setzt damit eine BFH-Entscheidung um (BFH, Urteil vom 31.01.2017, Az. IX R 10/16, Abruf-Nr. 192767). Es gilt Folgendes (BayLfSt, Verfügung vom 21.06.2018, Az. S 2337.1.1-10/1 St36, Abruf-Nr. 202301):

    • Entscheiden Sie sich für die Inanpruchnahme von § 3 Nr. 12 EStG, müssen Sie aufteilen: