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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    FG Berlin: Entlastungsbetrag auch im Jahr der Eheschließung

    | Heiratete ein Alleinerziehender, gewährte das Finanzamt bisher selbst bei Wahl der besonderen Veranlagung keinen anteiligen Entlastungsbetrag. Das FG Berlin-Brandenburg hat jetzt aber zugunsten der Steuerzahler entschieden. |

     

    HINTERGRUND | Finanzämter haben den Entlastungsbetrag nach § 24b EStG bisher mit der Begründung versagt, es genüge, wenn für Ehegatten im Jahr der Eheschließung ein Anspruch auf Besteuerung nach der Splittingtabelle bestehe. Das FG erteilte dieser fragwürdigen Auslegung eine Absage. Folge: Wählt ein Alleinerziehender im Jahr der Heirat die besondere Veranlagung nach § 26c EStG, steht ihm bis zur Eheschließung der anteilige Entlastungsbetrag zu (Urteil vom 20.7.2011, Az. 1 K 2232/06; Abruf-Nr. 114097).

    • Beispiel

    Frau Huber, bisher alleinstehend und alleinerziehend, hat am 1. September 2011 geheiratet und macht für 2011 die besondere Veranlagung nach § 26c EStG geltend.

    So rechnen die Finanzämter

    So rechnet Frau Huber

    Kein Entlastungsbetrag

    Entlastungsbetrag für acht Monate: (1.308 Euro x 8/12) = 872 Euro

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2012 | Seite 2 | ID 30822830