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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag: Beide steigen rückwirkend ab 01.01.2024

    | Das BVerfG fordert, dass das Existenzminimum jederzeit steuerfrei gestellt werden muss. Deshalb sind die Höhe des Grund- und des Kinderfreibetrags laufend zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt alle zwei Jahre durch den „Existenzminimumbericht“. Für das Jahr 2024 sind die Freibeträge zwar schon mittels Inflationsausgleichsgesetz vom 08.12.2022 erhöht worden, es hat sich aber herausgestellt, dass die Anhebung zu gering bemessen war. Folglich musste der Gesetzgeber nochmal nachbessern. |

    So entlastend wirkt der neue Grundfreibetrag

    Die Anpassungen sind geregelt im „Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums“ (Abruf-Nr. 242877). § 32a Abs. 1 EStG wurde dahin- gehend geändert, dass der Grundfreibetrag des Jahres 2024 rückwirkend zum 01.01.2024 von 11.604 Euro auf 11.784 Euro steigt; er wird also um 180 Euro erhöht. Die Ersparnis fällt dabei ab einem zu versteuernden Einkommen von 11.784 Euro identisch aus, da die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs nicht „nach rechts“ verschoben und entsprechend nicht erhöht wurden. Ergo ergibt sich durch die Anhebung für jeden Steuerzahler eine Einkommensteuerersparnis von jährlich 25 Euro. Dazu kommen noch ‒ sofern erhoben ‒ die darauf entfallenden Annexsteuern, also der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer.

     

    PRAXISTIPP | Der Höchstbetrag für als außergewöhnliche Belastung abzugsfähige Unterhaltsaufwendungen (§ 33a Abs. 1 EStG) orientiert sich ebenfalls an der Höhe des Grundfreibetrags. Dieser steigt für 2024 also ebenfalls auf 11.784 Euro.