· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Kosten der Strafverteidigung: Das sagt der BFH zum Abzug als Werbungskosten
| Wer sich strafrechtlichen Ermittlungen oder gar einer Anklage gegenübersieht, hat nicht nur damit zu tun, seine Unschuld zu belegen. Er muss in dem Zusammenhang auch enorme finanzielle Aufwendungen tätigen. Hier stellt sich beinahe zwangsläufig die Frage, ob man den Fiskus an diesen Kosten beteiligen kann. Eine aktuelle BFH-Entscheidung zum Abzug von Kosten der Strafverteidigung gibt Anlass, auf das Thema etwas grundsätzlicher einzugehen. |
Der Abzug als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten
Kosten der Strafverteidigung sind grundsätzlich Privatsache. Denn es liegt im eigenen Interesse, strafrechtlich nicht verurteilt zu werden. Insoweit gilt das umfassende Abzugsverbot für Privataufwendungen nach § 12 Nr. 1 EStG.
Ein Abzug in Form von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten kann trotzdem in Betracht kommen. Nämlich dann, wenn der zugrunde liegende strafrechtliche Vorwurf durch die berufliche Tätigkeit des Steuerzahlers veranlasst worden ist. Das hat der BFH aktuell noch einmal bestätigt (BFH, Beschluss vom 31.03.2022, Az. VI B 88/21, Abruf-Nr. 229263).
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