· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Lohnersatzleistungen aus dem EU-Ausland sind steuerfrei
| Bei Lohnersatzleistungen aus dem EU-Ausland und aus der Schweiz zeigt sich die Finanzverwaltung in Spendierlaune. Nach einem koordinierten Ländererlass der OFD Koblenz sind solche Zahlungen jetzt steuerfrei. |
Hintergrund | Haben Sie Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld oder andere Leistungen aus dem EU-Ausland oder aus der Schweiz erhalten, wurden diese Zahlungen bisher als Bezüge nach § 22 Nr. 1 EStG besteuert (R 3.2 Einkommensteuer-Richtlinien). Die Finanzverwaltung hat diese Besteuerungspraxis nun jedoch bundeseinheitlich geändert. Lohnersatzleistungen aus dem EU-Ausland und aus der Schweiz sind nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei und unterliegen nur noch dem Progressionsvorbehalt (OFD Koblenz, koordinierter Ländererlass vom 29.2.2012, Az. S 2295 A - St 33 3).
PRAXISHINWEIS | Die Neuregelung gilt auch für Lohnersatzleistungen aus Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Dazu gehören neben den EU-Staaten auch Norwegen, Island und Liechtenstein. |