· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Nachtfahrten von Sportlern im Mannschaftsbus: BFH belässt Lohnzuschlag steuerfrei
| Fahrzeiten von Profi-Sportmannschaften, die zu Auswärtsterminen im Mannschaftsbus reisen, können zur Arbeitszeit der Sportler und Betreuer gehören. Zahlt der Arbeitgeber für die Beförderungszeiten einen Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, ist dieser steuerfrei. Diese Auffassung vertritt nach dem FG Düsseldorf nun auch der BFH. |
Die steuerlichen Grundsätze
Nach § 3b Abs. 1 EStG sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, steuerfrei, soweit sie bestimmte Vomhundertsätze des Grundlohns nicht übersteigen. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass die Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt worden sind (BFH, Urteil vom 26.10.1984, Az. VI R 199/80, BStBl II 1985, 57).
Die Anwendung der Grundsätze im konkreten Fall
Im konkreten Fall ging es um ein Profiteam. Spieler und Betreuer waren arbeitsvertraglich verpflichtet, zu auswärtigen Terminen im Mannschaftsbus anzureisen. Eine individuelle Anreise war nicht erlaubt. Der Verein zahlte den Arbeitnehmern für Busreisen, die Sonntags, Feiertags oder in der Nacht stattfanden, Zuschläge steuerfrei aus und berief sich auf die Regelung in § 3b Abs 1 EStG. Das missfiel dem Finanzamt. Es vertrat die Auffassung, dass der Lohnzuschlag für das rein passive Verhalten der Arbeitnehmer während der Fahrt im Bus steuerpflichtig sei und begründete das damit, dass die Beförderungszeiten nicht mit einer belastenden Tätigkeit verbunden seien.
Die Entscheidung des BFH
Der Verein wehrte sich gegen entsprechende Lohnsteuernachforderungen und bekam nach dem FG Düsseldorf nun auch vom BFH recht. Er begründete seine Entscheidung wie folgt (BFH, Urteil vom 16.12.2021, Az. VI R 28/19, Abruf-Nr. 227295):
Die Anwendung von § 3b Abs. 1 EStG setzt voraus, dass der Arbeitnehmer an einem Sonntag, Feiertag oder zur Nachtzeit tatsächlich arbeitet und die Arbeitszeit vergütungspflichtig ist. Dafür reicht es, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich zur Teilnahme an den Fahrten verpflichtet ist und dafür Zuschläge erhält. Er muss während der Fahrt nicht im Wortsinne arbeiten (also z. B. an Besprechungen oder Videoanalysen teilnehmen). Es schadet nicht, wenn sich Spieler und Betreuer während der Beförderung im Mannschaftsbus „passiv verhalten“, sich also nur transportieren lassen.
Der BFH wörtlich: „Eine Beschränkung der Steuerbefreiung für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge auf tatsächlich belastende Tätigkeiten während der Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ist ‒ anders als das FA meint ‒ im Gesetz nicht angelegt. Weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck der Vorschrift lassen Dahingehendes erkennen. Diese Auffassung liegt auch den Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) zugrunde. Denn nach R 3b Abs. 6 Satz 2 LStR gelten auch zur vereinbarten und vergüteten Arbeitszeit gehörende Waschzeiten, Schichtübergabezeiten und Pausen als begünstigte Arbeitszeit i.S. des § 3b EStG, soweit sie in den begünstigten Zeitraum fallen.“