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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Nachtfahrten von Sportlern im Mannschaftsbus: FG Düsseldorf belässt Lohnzuschlag steuerfrei

    | Fahrzeiten von Profi-Sportmannschaften, die zu Auswärtsterminen im Mannschaftsbus reisen, können zur Arbeitszeit der Sportler und Betreuer gehören. Zahlt der Arbeitgeber für die Beförderungszeiten einen Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, ist dieser nach Auffassung des FG Düsseldorf steuerfrei. Letztlich entscheiden muss aber der BFH. |

     

    Die steuerlichen Grundsätze

    Nach § 3b Abs. 1 EStG sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, steuerfrei, soweit sie bestimmte Vomhundertsätze des Grundlohns nicht übersteigen. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass die Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt worden sind (BFH, Urteil vom 26.10.1984, Az. VI R 199/80, BStBl II 1985, 57).

     

    Die Anwendung der Grundsätze im konkreten Fall

    Im konkreten Fall ging es um ein Profiteam. Spieler und Betreuer waren arbeitsvertraglich verpflichtet, zu auswärtigen Terminen im Mannschaftsbus anzureisen. Eine individuelle Anreise war nicht erlaubt. Der Verein zahlte den Arbeitnehmern für Busreisen, die Sonntags, Feiertags oder in der Nacht stattfanden, Zuschläge steuerfrei aus und berief sich auf die Regelung in § 3b Abs 1 EStG.