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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    NZB beim BFH: Splittingtarif mit Lebensabschnittsgefährten?

    | Haben neben Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnerschaften auch Paare, die sich in einer „Lebensabschnittspartnerschaft“ befinden, Anspruch auf den Splittingtarif? Diese Frage muss der BFH beantworten. Das FG Münster meint zwar „Nein“. Das betroffene - in wilder Ehe zusammenlebende Paar - wehrt sich dagegen mit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH. |

     

    Hintergrund | „Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.“ So steht es in § 2 Abs. 8 EStG. Der Gesetzgeber wollte damit auf Weisung des BVerfG sicherstellen, dass eingetragene, gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften steuerlich nicht diskriminiert werden, und wie andere Eheleute auch den Splittingtarif beanspruchen können. Im Gesetz steht aber nicht, dass der Splittingtarif nur eingetragenen Lebenspartnerschaften oder sonst irgendwie rechtlich institutionalisierten Formen einer Partnerschaft vorenthalten ist. Deshalb beantragte ein nicht miteinander verheiratetes Paar, das mit seinen drei gemeinsamen Kindern in einem Haushalt lebt, den Splittingtarif für sich. Das FG Münster hat das abgelehnt. Begründung: Der im Gesetz verwendete Begriff umfasse ausschließlich gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaften. Obwohl das nicht wörtlich im Gesetz stehe, sei es so aus dem Zustandekommen der Regelung herzuleiten (FG Münster, Urteil vom 18.5.2016, Az. 10 K 2790/14 E, Abruf-Nr. 187418).

     

    PRAXISHINWEIS | Das FG war sich seiner Sache sicher und hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen haben die beiden Lebenspartner Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH (Az: III B 100/16) eingelegt.

     
    Quelle: ID 44184520