· Nachricht · Einkommensteuer
Rückabgewickelte Darlehensverträge: Neues BFH-Verfahren
| Ist der Nutzungswertersatz aus der Rückabwicklung eines Darlehens für eine selbstgenutzte Wohnung steuerbar? Oder stellt er weder einen Kapitalertrag i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar noch liegt eine Veräußerung einer Kapitalforderung vor? Zu dieser Frage ist ein neues Verfahren beim BFH anhängig geworden. |
Hintergrund | In den vergangenen Jahren haben viele Steuerzahler Darlehensverträge wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung widerrufen, z. B. um eine Restschuld ohne Vorfälligkeitsentschädigung in einem Betrag tilgen zu können. Durch den Widerruf wurde der Vertrag rückabgewickelt. Sprich: Die Bank erhielt den Darlehensbetrag zurück, der Darlehensnehmer die Zins- und Tilgungsraten. Daneben musste der Darlehensnehmer einen Wertersatz für das Darlehen zahlen. In bestimmten Fällen schuldete die Bank zudem die Herausgabe von Nutzungsersatz, da sie mit den erhaltenen Raten hatte wirtschaften können. Nach Ansicht des BMF (Schreiben vom 19.05.2022, Az. IV C 1 ‒ S 2252/19/10003 :009, Rz. 8b) handelt es sich beim Nutzungsersatz um einkommensteuerpflichtige Kapitalerträge.
Wichtig | Die FG stufen solche Zahlungen unterschiedlich ein. Auf „kein steuerpflichtiger Kapitalertrag“ plädieren
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