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Scheidung: Ausgleichszahlungen sind höchstens Sonderausgaben
| Regeln Sie bei einer Scheidung, dass Sie auf den Versorgungsausgleich verzichten und stattdessen eine Zahlung leisten, ist diese seit dem Jahr 2015 höchstens als Sonderausgabe abziehbar. Ein Abzug als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften aus § 22 Nr. 1 EStG scheidet aus. Das hat das FG Köln entschieden. |
Hintergrund | Seit 2015 (Zollkodex-Anpassungsgesetz) sind Ausgleichszahlungen nicht mehr als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften aus § 22 Nr. 1 EStG abziehbar. Der Gesetzgeber gewährt höchstens einen Abzug als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG. Der setzt aber voraus, dass der Ausgleichsberechtigte einem Antrag des Ausgleichsverpflichteten auf Verzicht auf den Versorgungsausgleich zugestimmt hat (SSP 2/2015, Seite 10 → Abruf-Nr. 43154021).
Vor dem FG Köln verlangte jetzt ein Steuerzahler im Wissen um die gesetzliche Regelung trotzdem einen Abzug als vorweggenommene Werbungskosten. Er begründete das u. a. damit, dass die Zahlung einen Einkunftsbezug habe und mit den später zu erzielenden Renteneinkünften zusammenhinge. Dieser Erwerbszusammenhang sei gegenüber dem Sonderausgabenabzug vorrangig, und es sei ‒ wie früher vom BFH zu Ausgleichszahlungen beim beamtenrechtlichen Versorgungsausgleich entschieden ‒ ein Werbungskostenabzug möglich. Dem schloss sich das FG nicht an. Altersvorsorgeaufwendungen seien zwar ihrer Rechtsnatur nach in erster Linie vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften nach § 22 EStG. Sie seien jedoch vom Gesetzgeber in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise den Sonderausgaben zugeordnet worden. Diese Zuordnung entfalte als lex specialis eine Sperrwirkung gegenüber dem Werbungskostenabzug (FG Köln, Urteil vom 14.02.2019, Az. 15 K 2800/17, Abruf-Nr. 208947).