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Sportförderung: Zahlungen an Profi können steuerpflichtig sein
| Bekommt ein Berufssportler, der aus Sponsorenverträgen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, zusätzlich noch Leistungen der Sportförderung, sind diese den gewerblichen Betriebseinnahmen hinzuzurechnen. Sie sind keine wiederkehrenden Bezüge nach § 22 Nr. 1 EStG. Es ist vielmehr ein einheitlicher Gewerbebetrieb. Diese Auffassung vertritt nach dem FG Thüringen jetzt auch der BFH. |
Nach Ansicht beider Gerichte konnte der Sportler die Sponsorings nur wegen seiner sportlichen Leistungen akquirieren. Für diese war aber die Sportförderung elementar gewesen. Folglich habe ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der gewerblichen Tätigkeit und der Sportförderung bestanden (BFH, Urteil vom 15.12.2021, Az. X R 19/19, Abruf-Nr. 231151).
Quelle: ID 48567152