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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Steuerbegünstigungen für Helfende in Impfzentren verlängert

    | Die steuerlichen Erleichterungen für Helfer in Impfzentren (Übungsleiter- bzw. Ehrenamtspauschale) sind erneut verlängert worden, und zwar bis Ende 2022. Die Einzelheiten hat das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg bekanntgegeben. |

     

    • Für alle, die direkt an Impfung oder Testung beteiligt sind ‒ also in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen oder Testen selbst ‒ gilt die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG. Sie beträgt 3.000 Euro jährlich.
    • Wer sich in der Verwaltung und der Organisation von (auch mobilen) Impf- oder Testzentren engagiert, kann die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen. Sie beläuft sich seit 2021 auf 840 Euro.
    • Die freiwilligen Helfer in den Testzentren können die Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale nur in Anspruch nehmen, wenn es sich
      • beim Auftraggeber oder Arbeitgeber um eine gemeinnützige Einrichtung oder einen
      • öffentlichen Arbeitgeber handelt, d.h. das Land oder eine Kommune.
    • Bei den Impfzentren haben sich Bund und Länder darauf verständigt, dass die Übungsleiter- und die Ehrenamtspauschale auch dann in Betracht kommt, wenn das Impfzentrum im Auftrag einer
      • juristischen Person des öffentlichen Rechts unter Hinzuziehung von Privaten oder
      • gänzlich von Privaten betrieben wird.
    • Sowohl Übungsleiter- als auch Ehrenamtspauschale greifen lediglich bei Vergütungen für nebenberufliche Tätigkeiten. Nebenberuflich ist eine Tätigkeiten, wenn sie nicht mehr als ein
      • Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle in Anspruch nehmen oder
      • die regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht mehr als 14 Stunden beträgt.
    • Dabei können auch solche Helfer nebenberuflich tätig sein, die keinen Hauptberuf ausüben, etwa Studenten oder Rentner.
    • Die Pauschalen sind Jahresbeträge, die den freiwilligen Helfern nur einmal pro Kalenderjahr gewährt werden. Bei mehreren Tätigkeiten, für die die Übungsleiterpauschale anzuwenden ist (z. B. Helferin im Impfbereich und Trainerin einer Jugendmannschaft), sind die Einnahmen daher zusammenzurechnen. Das gilt für die Ehrenamtspauschale ebenso.
    • Sind die freiwilligen Helfer sowohl im Bereich Impfung/Testung als auch im Bereich der Verwaltung/Organisation der Impf- und Testzentren nebenberuflich tätig, können beide Pauschalen nebeneinander berücksichtigt werden. Das setzt aber voraus, dass die Tätigkeiten entsprechend vereinbart und gesondert vergütet werden.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Finanzministerium Baden-Württemberg, Regelung vom 07.02.2022 „Impfzentren: Verlängerung steuerlicher Erleichterungen für Freiwillige“ → Abruf-Nr. 227395
    Quelle: ID 47983856