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  • · Fachbeitrag · einkommensteuer

    Steueroptimierung durch Smartphone-Verkauf für 1 Euro an den Chef: BFH akzeptiert Modell

    | Sein (Luxus-)Smartphone an den Chef für nur einen Euro verkaufen? Klingt zunächst vollkommen verrückt ‒ und kann doch Steuern sparen. Denn jüngst hat der BFH entsprechende Kaufverträge abgesegnet und dadurch eine interessante Gestaltungsmöglichkeit geschaffen. SSP erklärt, wie das Modell funktioniert und was es an Steuern sparen kann. | 

    Dreh- und Angelpunkt: Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 45 EStG

    Erhält ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber einen Vorteil, so unterliegt dieser grundsätzlich der Besteuerung und den Sozialabgaben (§ 2 Abs. 1 LStDV). Sollte also ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Smartphone auch zur privaten Nutzung überlassen, würde das theoretisch Steuern und Sozialabgaben kosten. Allerdings kann dieser Vorteil gemäß § 3 Nr. 45 EStG steuer- und gemäß § 1 Abs. 1 SvEV beitragsfrei sein. Das gilt im Übrigen nicht nur für das Smartphone selbst, sondern gemäß R 3.45 S. 5 LStR auch für Zubehör (z. B. Schutzhülle, Ladekabel, Kopfhörer) und Vertrags- und Grundgebühren, Verbindungsentgelte, Roaminggebühren und die Kosten des Datenvolumens.

     

     

    Eigentum des Arbeitgebers erforderlich

    Einzige Voraussetzung für die Steuer- und Beitragsfreiheit ist, dass der Arbeitgeber dem Mitarbeiter ein entsprechendes Gerät (ggf. nebst Vertrag und Zubehör) überlässt. Das Eigentum muss also beim Arbeitgeber liegen. Ein Arbeitgeberzuschuss zu einem Vertrag des Arbeitnehmers wäre deshalb Arbeitslohn (BFH, Urteil vom 21.06.2006, Az. XI R 50/05, Abruf-Nr. 062452). Daraus folgt auch, dass der Arbeitnehmer entsprechende Geräte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückgeben muss. „Überlässt“ bedeutet hingegen nicht die ausschließliche Überlassung zur beruflichen Nutzung. Selbst die Überlassung zur ausschließlich privaten Nutzung fällt unter die Begünstigung des § 3 Nr. 45 EStG und ist steuer- und beitragsfrei (R 3.45 S. 1 LStR).