· Nachricht · Einkommensteuer
Unbeschränkte Steuerpflicht: Familienwohnsitz widerlegbar
| Wer sich überwiegend im Ausland aufhält, kann im Inland dennoch unbeschränkt steuerpflichtig sein, wenn er hier seinen Familienwohnsitz hat. Zwischen Eheleuten unterstellt die Finanzverwaltung das, wenn die Ehe intakt ist. Selbst in diesem Fall kann man aber widerlegen, dass man seinen Wohnsitz im Inland hat. Das lehrt eine Entscheidung des FG Münster. |
Im konkreten Fall war der Mann überwiegend im Ausland beschäftigt. Seine Frau und die Tochter wohnten in Deutschland. Das Ehepaar wehrte sich dagegen, dass das Finanzamt unterstellt hatte, der Mann habe seinen Wohnsitz in Deutschland gehabt und sei hier nach § 1 Abs. 1 S. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig. Es überzeugte das FG mit folgenden Argumenten:
- Die Wohnung war nicht für die ganze Familie bestimmt, sondern allein für Frau und Tochter; der Mann nutzte die Wohnung nur zu Besuchszwecken.
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