· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Update zum Splittingtarif für Alleinerziehende: BFH bestätigt Grundtarif und lehnt BVerfG-Vorlage ab
| Sind die Höhe der Kinderfreibeträge im Veranlagungszeitraum 2017 sowie die Besteuerung Alleinerziehender nach dem Grundtarif verfassungsgemäß? Darüber hatte der BFH am 18.06.2024 in seiner Verhandlung zu entscheiden, bei der SSP live dabei war. Nun liegt das Urteil vor. Für Reina Becker, Steuerberaterin und SSP-Leserin, die die Verhandlung beim BFH bestritt, ist das Urteil, so sagt sie, eine Zumutung. |
Besteuerung Alleinerziehender auf dem Prüfstand
Reina Becker streitet seit Jahren dafür, dass Alleinerziehende statt des Grundtarifs den Splittingtarif beanspruchen dürfen. Bislang vergeblich. Nachdem bereits die Vorinstanz (Abruf-Nr. 220305) zu Ungunsten des Steuerzahlers ausgegangen war, musste im Juni der BFH ran.
BFH lehnt Splittingtarif für Alleinerziehende ab
Der BFH sieht die Sache wie folgt: Das FG habe die festzusetzende Einkommensteuer zu Recht nach dem Grundtarif unter Ansatz des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende (§ 24b EStG) und nicht nach dem Splittingtarif ermittelt. Zum einen hätten die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Splittingtarif im Streitjahr unstreitig nicht vorgelegen und zum anderen sei der BFH nicht zu der ‒ für eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG erforderlichen ‒ Überzeugung gelangt, dass die Versagung des Splittingtarifs für verwitwete Alleinerziehende sowie die gesamte Familienbesteuerung verfassungswidrig sei. Er erachte die vorgebrachten Argumente, ein Anspruch verwitweter Alleinerziehender auf Anwendung des Splittingtarifs ergebe sich aus dem sich aus Art. 3 GG abzuleitenden Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bzw. aus Art. 6 Abs. 1 GG, für nicht durchgreifend. Folglich hat er die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (BFH, Urteil vom 18.06.2024, Az. VIII R 32/20, Abruf-Nr. 242101).
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